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Gewässer- und Fischereiordnung
für die Gewässer Holz- und Pulvermaar

P r ä a m b e l
Satzungsgemäße Aufgaben des Angelvereins Gillenfeld e.V. sind die Hege und Pflege der Fischbestände sowie der Schutz und die Verbesserung der Lebensbedingungen der Wasserbewohner. Ständiges Eintreten für Natur- Gewässer- und Umweltschutz sind vordringliche Aufgaben aller Vereinsmitglieder und Angler.

Die Fischerei dient in erster Linie dem Schutz und der Erhaltung angemessener, artenreicher Fischbestände. Durch die Entnahme der Fische, die das Fangmaß erreicht haben, werden Nahrungs- und Lebensraumreserven für den Fischnachwuchs freigesetzt. Fischarten, die durch Überpopulation das Gewässer belasten, müssen vermehrt beangelt werden, solche, deren Bestand gering ist, sind zu schonen.

Jedes Mitglied hat die Pflicht, dem Angelverein Gillenfeld sowohl am Wasser als auch in der Öffentlichkeit nach besten Kräften bei der Erfüllung seiner hegerischen Aufgabe und dem Gewässerschutz zu unterstützen.

§ 1   Allgemeine Vorschriften
§ 2   Ausübung der Fischerei
§ 3   Behandlung der Fische
§ 4   Angelgeräte, Köderfische, Papiere
§ 5   Laich- und Schutzgebiete
§ 6   Beschränkungen
§ 7   Fischerei- und Gewässeraufsicht
§ 8   Haftung
§ 9   Verstöße
§ 10 Inkrafttreten

§ 1 Allgemeine Vorschriften
(1) Der waidgerechte Angler übt den Fischfang aus Freude an der Natur aus. Die gefangenen Fische verwertet er sinnvoll, d. h. zur Ernährung. Die jugendlichen Vereinsmitglieder werden von ihm unterstützt und zum waidgerechten Fischfang angehalten.

(2) Die Uferlandschaft an den Maaren steht unter dem besonderen Schutz der Vereinsmitglieder. Das gilt insbesondere für Flächen, die als Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen sind. Das Fahren und Parken im Natur schutz und Landschaftsschutzgebiet ist grundsätzlich verboten. Zum Abstellen von Kraftfahrzeugen sind die ausgewiesenen Parkplätze aufzusuchen.

(3) Beim Betreten der Uferregion ist der vorhandene Bewuchs zu schonen. Das Ufer darf nicht verändert werden. Es ist untersagt, Bäume bzw. Sträucher zu entfernen oder zu beschädigen.

(4) Am Gewässer ist auf Sauberkeit zu achten. Es ist untersagt, Gegenstände am Ufer zurückzulassen. Dort vorgefundener Unrat ist einzusammeln und zu beseitigen. Über vorgefundene Verunreinigungen größeren Ausmaßes ist der Vorstand unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Es ist untersagt, in den Booten irgendwelche Gegenstände, die nicht zur Bootsausrüstung gehören, im Boot zurückzulassen. Jeder Bootsbenutzer ist verpflichtet, seinen Abfall wieder mitzunehmen und nicht am Bootsteg zu deponieren. Bei der Ausübung des Fischfanges vom Boot aus ist darauf zu achten, dass das Boot mit höchstens drei Personen besetzt werden darf.

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§ 2 Ausübung der Fischerei
(1) Beim Fischen ist darauf zu achten, dass andere Tiere nicht beeinträchtigt oder gestört werden. Auf  brütende Vögel ist Rücksicht zu nehmen. Von den Brutplätzen ist gebührend Abstand zu halten. Laichende Fische dürfen nicht gestört werden.

(2) Am Holzmaar darf nur vom Ufer aus geangelt werden, am Pulvermaar auch von vereinseigenen Booten aus. Personen, denen kein Fischereierlaubnisschein erteilt wurde, darf das Mitangeln nicht gestattet werden.

(3) Für das Ausüben der Fischerei gelten neben den Vorschriften dieser Gewässer- und Fischereiordnung die gesetzliche Vorschriften (Fischereigesetz, Landesfische- reiordnung, Naturschutzbestimmungen, Landschaftsschutzbestimmungen) und die sich aus dem Fischereierlaubnisschein ergebenden Bestimmungen.

(4) Andere Angler dürfen nicht behindert oder belästigt werden. Vom Angelplatz des Nachbarn ist ausreichend Abstand zu halten. Ausgelegte Angelruten sind ständig zu beaufsichtigen; sie dürfen nicht verlassen bzw. in fremde Aufsicht gegeben werden.

(5) Während Mitgliederversammlungen und Arbeitseinsätzen ist das Angeln in unseren Vereinsgewässern für Mitglieder untersagt. Während der Dauer sonstiger fischereilicher Veranstaltungen dürfen Personen, die zur Teilnahme hieran nicht berechtigt sind, die Fischerei in dem betreffenden Gewässer nicht ausüben.

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§ 3 Behandlung der Fische
(1) Fische sind schonend zu drillen und, soweit dies erforderlich ist, mit einem Unterfangkescher zu landen. Zum lösen des Angelhackens ist ein Hakenlöser oder eine Lösezange zu verwenden. Fische, die nicht gehältert werden dürfen, sind unverzüglich entweder zurückzusetzen oder - vor dem Entfernen des Angelhakens - zu töten, und zwar durch einen oder mehrere kräftige Schläge mit dem Fischtöter auf das Nachhirn und anschließendes Durchtrennen der Kiemenarterien bzw. Herzstich mit einem scharfen Messer.

(2) Für das Hältern von Fischen ist grundsätzlich ein Textilsetzkescher zu verwenden. Andere Materialien sind verboten. Der Setzkescher muss den gesetzlichen Vorschriften entsprechen! Der Setzkescher ist so zu befestigen, dass sich den darin befindlichen Fischen möglichst viel Bewegungsfreiheit bietet. Eine vertikale Befestigung ist verboten! Der Einsatz eines Setzkeschers ist nur in Gewässerabschnitten zulässig, wo die Wassertiefe mindestens 60 cm beträgt (Mindestdurchmesser des Setzkeschers). Gehälterte Fische dürfen nicht zurückgesetzt werden. Es ist nicht gestattet Salmoniden zu hältern. Barsche und Zander dürfen nicht mit anderen Fischarten gemeinsam gehältert werden.

(3) Untermaßige sowie in der Schonzeit gefangene Fische und solche, deren Fang untersagt ist, sind vorsichtig vom Haken zu befreien und schonend ins Wasser zurückzusetzen. Sind solche Fische so schwer verletzt, dass mit dem Verenden gerechnet werden muss, sind sie - im Interesse des Tierschutzes - waidgerecht zu töten. Ein Vorstandsmitglied oder ein Fischereiaufseher ist in einem solchen Falle zu unterrichten.

(4) Gefangene Fische dürfen nicht verkauft oder als Tauschobjekt verwendet werden.

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§ 4 Angelgeräte, Köderfische, Papiere
(1) Zum Angeln dürfen nur solche Ruten und sonstige Geräte verwendet werden, die sich im gebrauchsfähigen Zustand befinden. Die Wahl des passenden Angelgerätes, insbesondere der Schnur, des Vorfachs und des Hakens, ist an der Art und Größe der Fische, die gefangen werden sollen, auszurichten.

(2) Für unsere Maare besteht ein amtliches Anfütterungsverbot. Es ist somit eine zusätzliche Futtereinbringung untersagt.

(3) Zum Fang von Friedfischen dürfen Drillingshaken nicht benutzt werden. Beim Raubfischangeln muss ein mindestens 50 cm langes Stahlvorfach verwendet werden. Hakenanordnungen, die den Fang mehrerer Fisch zugleich ermöglicht, sind nicht erlaubt. Zum Fang von Raubfischen dürfen außer Fischen, die kein Mindestmaß haben, untermaßige Rotaugen und Rotfedern gehältert werden. Salmoniden und gewässerfremde Fischarten dürfen nicht als Köderfische eingesetzt werden!

(4) Beim Fischen ist mitzuführen:
Landesfischereischein bzw. Jugend- oder Kinderfischereischein, Fischereierlaubnisschein, Fischtöter, Messer, Zentimetermaß, Hakenlöser oder Löseschere und ein Unterfangkescher. Bei Fehlen einer der aufgeführten Gegenstände ist der Fischfang untersagt!
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§ 5 Laich- und Schutzgebiete
Das Betreten der ausgewiesenen Laich- und Schutzgebiete ist untersagt. Dies gilt auch, wenn ein Fisch sich im Drill in dieses Gebiet flüchtet.

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§ 6 Beschränkungen
Die jeweils geltenden Beschränkungen für Fang, Anzahl der Handangeln, Nachtangeln, Schonmaße und Schonzeiten sind auf dem gültigen Mitgliederausweis bzw. Fischereischein vermerkt. Jugendliche, die die Fischerprüfung bestanden haben und im Besitz des Landesfischereischeines sind, dürfen nur mit Zustimmung eines
Erziehungsberechtigten alleine angeln.
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§ 7 Fischerei- und Gewässeraufsicht
(1) Den Anweisungen der Beamten der Polizei und der Ordnungsbehörden, den amtlich bestellten Fischereiaufseher und den vom Verein beauftragten Fischereiaufseher und Vorstandsmitglieder ist unbedingt Folge zu leisten. Auf Verlangen sind diesen Personen der Fischereischein und der Fischereierlaubnisschein zur Prüfung auszuhändigen. Der Fang und die zum Fang und Hältern verwendete
Gerätschaft sind vorzuzeigen.

(2) Die vom Verein eingesetzten Aufsichtspersonen haben sich auszuweisen. Sie sind berechtigt, bei Verstößen gegen die geltenden Vorschriften den Fischereierlaubnisschein vorläufig einzuziehen, die gefangenen Fische sicherzustellen und die betroffene Person vom Vereinsgewässer zu verweisen. Der Vorstand ist umgehend davon in Kenntnis zu setzten.

(3) Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, über ein beeinträchtigendes Ereignis (z.B. Gewässerverunreinigung, Fischsterben) unverzüglich ein Vorstandsmitglied zu unterrichten.
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§ 8 Haftung
Jeder Angler haftet für von ihm verursachte Schäden. Unbeschadet dessen sind die Vereinsmitglieder kollektiv haftpflicht- und unfallversichert. Sie sind dadurch aber nicht von der Pflicht entbunden, bei ihrem Handeln stets äußerst sorgfältig vorzugehen.
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§ 9 Verstöße
Wer gegen diese Gewässer- und Fischereiordnung verstößt, wird, in Abhängigkeit der Schwere, entweder mit einer Verwarnung oder einer Angelsperre belegt. In besonders schweren Fällen, oder im Wiederholungsfall, wird die betroffene Person vom Verein ausgeschlossen.
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§ 10 Inkrafttreten
Vorstehende Gewässer- und Fischereiordnung gilt ab dem 01. Januar 1993

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Blühendes Maar