







| · Startseite |
| · Der Verein |
| Vereinsgewässer |
| · Holzmaar |
| · Pulvermaar |
| · Bachpatenschaft |
| · Vorstand |
| · Terminkalender |
| Gastangler |
| · Angelscheine |
| · Gewaesserordnung |
| · Fotogalerie |
| Naturschutz |
| · Aktionen Pulvermaar |
| · Aktionen Holzmaar |
| · Aktionen Sammetbach |
| · Wegbeschreibung |
| · Kontakt |
| · Aktuelles |
| · Impressum |
| Links |
| · VDSF |
| · VDSF Rheinland-Pfalz |
| · Gillenfeld |

Gewässer-
und Fischereiordnung
für die Gewässer Holz- und Pulvermaar
P r ä a m b e l
Satzungsgemäße Aufgaben des Angelvereins Gillenfeld e.V. sind die
Hege und Pflege
der Fischbestände sowie der Schutz und die Verbesserung
der Lebensbedingungen der
Wasserbewohner. Ständiges Eintreten für Natur- Gewässer- und Umweltschutz sind
vordringliche
Aufgaben aller Vereinsmitglieder und Angler.
Die Fischerei dient in erster Linie dem Schutz und der Erhaltung angemessener,
artenreicher Fischbestände. Durch die Entnahme der Fische, die das Fangmaß
erreicht
haben, werden Nahrungs- und Lebensraumreserven für den Fischnachwuchs
freigesetzt. Fischarten, die durch Überpopulation das Gewässer belasten, müssen
vermehrt
beangelt werden, solche, deren Bestand gering ist, sind zu schonen.
Jedes Mitglied hat die Pflicht, dem Angelverein Gillenfeld sowohl am Wasser
als
auch
in der Öffentlichkeit nach besten Kräften bei der Erfüllung
seiner hegerischen
Aufgabe
und dem Gewässerschutz zu unterstützen.
§ 1 Allgemeine Vorschriften
§ 2 Ausübung der Fischerei
§ 3 Behandlung der Fische
§ 4 Angelgeräte, Köderfische, Papiere
§ 5 Laich- und Schutzgebiete
§ 6 Beschränkungen
§ 7 Fischerei- und Gewässeraufsicht
§ 8 Haftung
§ 9 Verstöße
§ 10 Inkrafttreten
§ 1 Allgemeine Vorschriften
(1) Der waidgerechte Angler übt den Fischfang aus Freude an der Natur
aus. Die
gefangenen Fische verwertet er sinnvoll, d. h. zur Ernährung.
Die jugendlichen
Vereinsmitglieder werden von ihm unterstützt und zum
waidgerechten Fischfang
angehalten.
(2) Die Uferlandschaft an den Maaren steht unter dem besonderen Schutz der Vereinsmitglieder. Das gilt insbesondere für Flächen, die als Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen sind. Das Fahren und Parken im Natur schutz und Landschaftsschutzgebiet ist grundsätzlich verboten. Zum Abstellen von Kraftfahrzeugen sind die ausgewiesenen Parkplätze aufzusuchen.
(3) Beim Betreten der Uferregion ist der vorhandene Bewuchs zu schonen. Das Ufer darf nicht verändert werden. Es ist untersagt, Bäume bzw. Sträucher zu entfernen oder zu beschädigen.
(4) Am Gewässer ist auf Sauberkeit zu achten. Es ist untersagt, Gegenstände am Ufer zurückzulassen. Dort vorgefundener Unrat ist einzusammeln und zu beseitigen. Über vorgefundene Verunreinigungen größeren Ausmaßes ist der Vorstand unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Es ist untersagt, in den Booten irgendwelche Gegenstände,
die nicht zur
Bootsausrüstung gehören, im Boot zurückzulassen.
Jeder Bootsbenutzer ist
verpflichtet,
seinen Abfall wieder mitzunehmen und
nicht am Bootsteg zu deponieren.
Bei der
Ausübung des Fischfanges vom
Boot aus ist darauf zu achten, dass das Boot mit
höchstens drei Personen
besetzt werden darf.
[zurück]
§ 2 Ausübung der Fischerei
(1) Beim Fischen ist darauf zu achten, dass andere Tiere nicht beeinträchtigt
oder
gestört werden. Auf brütende Vögel ist Rücksicht
zu nehmen. Von den Brutplätzen
ist gebührend Abstand zu halten.
Laichende Fische dürfen nicht gestört
werden.
(2) Am Holzmaar darf nur vom Ufer aus geangelt werden, am Pulvermaar auch von vereinseigenen Booten aus. Personen, denen kein Fischereierlaubnisschein erteilt wurde, darf das Mitangeln nicht gestattet werden.
(3) Für das Ausüben der Fischerei gelten neben den Vorschriften dieser Gewässer- und Fischereiordnung die gesetzliche Vorschriften (Fischereigesetz, Landesfische- reiordnung, Naturschutzbestimmungen, Landschaftsschutzbestimmungen) und die sich aus dem Fischereierlaubnisschein ergebenden Bestimmungen.
(4) Andere Angler dürfen nicht behindert oder belästigt werden. Vom Angelplatz des Nachbarn ist ausreichend Abstand zu halten. Ausgelegte Angelruten sind ständig zu beaufsichtigen; sie dürfen nicht verlassen bzw. in fremde Aufsicht gegeben werden.
(5) Während Mitgliederversammlungen und Arbeitseinsätzen
ist das Angeln in
unseren
Vereinsgewässern für Mitglieder untersagt.
Während der Dauer sonstiger
fischereilicher Veranstaltungen dürfen
Personen, die zur Teilnahme hieran nicht
berechtigt sind, die Fischerei in
dem betreffenden Gewässer nicht ausüben.
[zurück]
§ 3 Behandlung der Fische
(1) Fische sind schonend zu drillen und, soweit dies erforderlich ist, mit
einem
Unterfangkescher zu landen. Zum lösen des Angelhackens ist ein
Hakenlöser oder
eine
Lösezange zu verwenden. Fische, die nicht gehältert
werden dürfen, sind unverzüglich
entweder zurückzusetzen oder
- vor dem Entfernen des Angelhakens -
zu töten, und
zwar durch einen
oder mehrere kräftige Schläge mit dem Fischtöter
auf das Nachhirn
und anschließendes Durchtrennen der Kiemenarterien bzw. Herzstich mit
einem
scharfen Messer.
(2) Für das Hältern von Fischen ist grundsätzlich ein Textilsetzkescher zu verwenden. Andere Materialien sind verboten. Der Setzkescher muss den gesetzlichen Vorschriften entsprechen! Der Setzkescher ist so zu befestigen, dass sich den darin befindlichen Fischen möglichst viel Bewegungsfreiheit bietet. Eine vertikale Befestigung ist verboten! Der Einsatz eines Setzkeschers ist nur in Gewässerabschnitten zulässig, wo die Wassertiefe mindestens 60 cm beträgt (Mindestdurchmesser des Setzkeschers). Gehälterte Fische dürfen nicht zurückgesetzt werden. Es ist nicht gestattet Salmoniden zu hältern. Barsche und Zander dürfen nicht mit anderen Fischarten gemeinsam gehältert werden.
(3) Untermaßige sowie in der Schonzeit gefangene Fische und solche, deren Fang untersagt ist, sind vorsichtig vom Haken zu befreien und schonend ins Wasser zurückzusetzen. Sind solche Fische so schwer verletzt, dass mit dem Verenden gerechnet werden muss, sind sie - im Interesse des Tierschutzes - waidgerecht zu töten. Ein Vorstandsmitglied oder ein Fischereiaufseher ist in einem solchen Falle zu unterrichten.
(4) Gefangene Fische dürfen nicht verkauft oder als Tauschobjekt
verwendet
werden.
[zurück]
§ 4 Angelgeräte, Köderfische,
Papiere
(1) Zum Angeln dürfen nur solche Ruten und sonstige Geräte verwendet
werden,
die
sich im gebrauchsfähigen Zustand befinden. Die Wahl des passenden
Angelgerätes,
insbesondere der Schnur, des Vorfachs und des Hakens, ist
an der Art und
Größe der
Fische, die gefangen werden sollen, auszurichten.
(2) Für unsere Maare besteht ein amtliches Anfütterungsverbot. Es ist somit eine zusätzliche Futtereinbringung untersagt.
(3) Zum Fang von Friedfischen dürfen Drillingshaken nicht benutzt werden. Beim Raubfischangeln muss ein mindestens 50 cm langes Stahlvorfach verwendet werden. Hakenanordnungen, die den Fang mehrerer Fisch zugleich ermöglicht, sind nicht erlaubt. Zum Fang von Raubfischen dürfen außer Fischen, die kein Mindestmaß haben, untermaßige Rotaugen und Rotfedern gehältert werden. Salmoniden und gewässerfremde Fischarten dürfen nicht als Köderfische eingesetzt werden!
(4) Beim Fischen ist mitzuführen:
Landesfischereischein bzw. Jugend- oder Kinderfischereischein,
Fischereierlaubnisschein,
Fischtöter, Messer, Zentimetermaß, Hakenlöser oder
Löseschere
und ein
Unterfangkescher. Bei Fehlen einer der aufgeführten Gegenstände
ist der Fischfang
untersagt!
[zurück]
§ 5 Laich- und Schutzgebiete
Das Betreten der ausgewiesenen Laich- und Schutzgebiete ist untersagt. Dies
gilt
auch,
wenn ein Fisch sich im Drill in dieses Gebiet flüchtet.
[zurück]
§ 6 Beschränkungen
Die jeweils geltenden Beschränkungen für Fang, Anzahl der Handangeln,
Nachtangeln,
Schonmaße und Schonzeiten sind auf dem gültigen Mitgliederausweis
bzw.
Fischereischein vermerkt. Jugendliche, die die Fischerprüfung bestanden
haben und
im
Besitz des Landesfischereischeines sind, dürfen nur mit
Zustimmung eines
Erziehungsberechtigten alleine angeln.
[zurück]
§ 7 Fischerei- und Gewässeraufsicht
(1) Den Anweisungen der Beamten der Polizei und der Ordnungsbehörden,
den
amtlich bestellten Fischereiaufseher und den vom Verein beauftragten
Fischereiaufseher
und Vorstandsmitglieder ist unbedingt Folge zu leisten. Auf
Verlangen
sind
diesen Personen der Fischereischein und der Fischereierlaubnisschein
zur
Prüfung
auszuhändigen. Der Fang und die zum Fang und Hältern verwendete
Gerätschaft sind vorzuzeigen.
(2) Die vom Verein eingesetzten Aufsichtspersonen haben sich auszuweisen. Sie sind berechtigt, bei Verstößen gegen die geltenden Vorschriften den Fischereierlaubnisschein vorläufig einzuziehen, die gefangenen Fische sicherzustellen und die betroffene Person vom Vereinsgewässer zu verweisen. Der Vorstand ist umgehend davon in Kenntnis zu setzten.
(3) Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, über ein beeinträchtigendes
Ereignis (z.B.
Gewässerverunreinigung, Fischsterben) unverzüglich
ein Vorstandsmitglied zu
unterrichten.
[zurück]
§ 8 Haftung
Jeder Angler haftet für von ihm verursachte Schäden. Unbeschadet
dessen sind die
Vereinsmitglieder kollektiv haftpflicht- und unfallversichert.
Sie sind dadurch aber
nicht von der Pflicht entbunden, bei ihrem Handeln stets
äußerst sorgfältig
vorzugehen.
[zurück]
§ 9 Verstöße
Wer gegen diese Gewässer- und Fischereiordnung verstößt, wird,
in Abhängigkeit
der
Schwere, entweder mit einer Verwarnung oder einer
Angelsperre belegt. In
besonders
schweren Fällen, oder im Wiederholungsfall,
wird die betroffene Person
vom Verein
ausgeschlossen.
[zurück]
§ 10 Inkrafttreten
Vorstehende Gewässer- und Fischereiordnung gilt ab dem 01. Januar 1993
[zurück]


Blühendes Maar